Hesborn Hochsauerland

Satzung

Reservistenkameradschaft Hesborn e.V.
§1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen:
Reservistenkameradschaft Hesborn e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hesborn.
§2
Zweck
I
Der Verein fördert die Betreuung von Reservisten der Bundeswehr. Er vertritt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er fördert die militärische Weiterbildung der Reservisten der Bundeswehr. Er unterhält Kontakte zu Reservistenkameradschaften befreundeter Nationen. Der Verein ist eine Vereinigung von Reservisten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr. Er ist unabhängig und überparteilich. Seine Mitglieder sind der Bundeswehr und den Streitkräften befreundeter Nationen kameradschaftlich verbunden. Sie pflegen soldatische Kameradschaft innerhalb und außerhalb des Vereins. 
Allen gesellschaftlichen Gruppen die seinen Beitrag anerkennen, fühlt sich der Verein verbunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die im Interesse des Vereins gemachten Barauslagen werden den Mitgliedern des Vorstandes erstattet.
II
Der Verein hat sich auch die Förderung des Sports zur Aufgabe gemacht. Im Besonderen wird die Abnahme des Sportabzeichens, des Bundeswehrleistungsabzeichens und des Reservistenleistungsabzeichens durchgeführt, sowie Marsch- und Schießsportveranstaltungen werden nachhaltig gefördert. Der Verein fördert den Gedanken der Völkerverständigung und der internationalen Gesinnung durch Partnerschaften mit ausländischen Streitkräften und Reservistengruppen, durch gegenseitige Beteiligung an regionalen und internationalen Veranstaltungen. Der Verein stärkt das staatspolitische Bewusstsein durch Bildungsveranstaltungen.
III
Der Verein fördert den Gedanken der Völkerverständigung durch gegenseitige Beteiligung an regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen.

§ 3
Mitgliedschaft
I
Mitglieder können nur Reservisten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr werden.
II
Förderndes Mitglied kann werden, wer die Reservistenkameradschaft Hesborn uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt.
III
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
IV
Ehrenmitglieder können von den Mitgliedern vorgeschlagen werden, sie werden nach Beschluss der Versammlung durch den Vorstand ernannt. Die Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht und sind zur Zahlung des Beitrages nicht verpflichtet.
V
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
VI
Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorsitzenden gerichtete schriftliche Erklärung.
VII
Der Ausschluss kann erfolgen:
1.) wenn ein Mitglied durch Zuwiderhandeln gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse das Interesse der Reservistenkameradschaft Hesborn schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Mitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht.
2.) wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als ein Jahr nicht nachgekommen ist.
3.) Den Ausschluss von Mitgliedern setzt der Vorstand fest. Der Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat das Recht des Einspruchs, er muss vom Vorstand angehört werden.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
I
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
II
Sie können an den Veranstaltungen der Reservistenkameradschaft Hesborn teilnehmen, ebenso an gemeinsamen Veranstaltungen mit der Bundeswehr, vorbehaltlich deren Zustimmung.
III
Alle Mitglieder sind verpflichtet, untereinander Kameradschaft zu pflegen, den Verein bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen, sowie den Beitrag zu entrichten.

§5
Mitgliedsbeitrag
I
Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
II
Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Erfolgt der Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres, so ist der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§6

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kaiendeijahr.    

§7
Einberufung zu Versammlungen

Der Vorstand beruft mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung, des Sitzungsortes, des Beginns und der voraussichtlichen Dauer durch den Vorsitzenden der Reservistenkameradschaft Hesborn ein.

§8
Wahlversammlung
Der Vorstand beruft mindestens zwei Wochen vor der Wahlversammlung die Mitglieder der Reservistenkameradschaft Hesborn zu dieser ein.
Die Tagesordnung einer Wahlversammlung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
1.) Wahl des Versammlungsleiters
2.) Beschlussfassung über die Tagesordnung
3.) Bericht des Vorsitzenden
4.) Kassenbericht
5.) Bericht der Kassenprüfer
6.) Entlastung des Vorstandes
7.) Wahl in die Ämter
8.) Verpflichtung des Vorstandes

Alle Wahlversammlungen werden vom Vorsitzenden eröffnet. Dann lässt er die Stimmberechtigten einen Versammlungsleiter wählen. Dieser leitet die weitere Versammlung.

Der Versammlungsleiter hat folgende Aufgaben:
1.) Er bestimmt einen Beisitzer zum Protokollführer.
2.) Er prüft die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung und stellt die 
Beschlussfähigkeit fest.
3.) Er lässt über die Tagesordnung abstimmen.
4.) Er leitet nach der Tagesordnung die Versammlung bis zur Neuwahl des Vorstandes.

    
§9
Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, er leitet die Versammlungen nach den parlamentarischen Regeln. Er wacht über die statuarischen Bestimmungen und deren Ausführung. Er führt Verhandlungen über alles, was dem Wohl und Zweck des Vereins dienlich ist.
§10
Schriftführer
Der Schriftführer leitet die geschäftlichen Dinge des Vereins. Er verfasst über jede Versammlung eine Niederschrift im Protokollbuch und legt dieses der nächsten Versammlung zur Genehmigung vor. Alle Protokolle werden vom Schriftführer unterschrieben und von dem Vorsitzenden abgezeichnet. Außerdem besorgt er alle schriftlichen Arbeiten, soweit sie auf das Kassenwesen keinen Einfluss haben.

§11
Kassenwart
Der Kassenwart des Vereins verwaltet das gesamte Vermögen der baren und unbaren Geschäfte. Er nimmt alle Zahlungen und Beiträge in Empfang und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er sorgt für die zinsbare Anlegung der Vereinsgelder bei einem Bankinstitut mit Einverständnis des gesamten Vorstandes.

§12
Revisoren
I
Als Revisoren können nur Mitglieder gewählt werden, die für diese Funktion die erforderliche fachliche Voraussetzung besitzen. Sie prüfen stets gemeinsam.
II
Die Revisoren haben den Auftrag, Einnahmen und Ausgaben sowie die ordnungsgemäße Buchführung zu prüfen.
III
Die Revisoren sind berechtigt, alle Kassenberichte, Buchungsunterlagen und Konten einzusehen.
IV
Der Vorstand ist ihnen gegenüber zu Auskünften verpflichtet, sie prüfen auch die Wirtschaftsführung des Vorstandes.
    
§13
Besondere Regelungen
I
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
II
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gefasst, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt haben.
III
Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
IV
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Zu ihr sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher in geeigneter Form einzuladen. Im Übrigen regelt sich die Mitgliederversammlung sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 37 BGB unter Beachtung von § 54 BGB.

§14
Vorstand
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er setzt sich zusammen aus:
Vorsitzender und dessen Stellvertreter
Schriftführer und dessen Stellvertreter
Kassenwart und dessen Stellvertreter
zwei Beisitzer
zwei Revisoren
drei Fahnenträger
Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart bilden den eigentlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und jeweils für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

    
§15
Ehrengeleit
Jeder verstorbene Kamerad wird nach alter soldatischer Ehre zu Grabe geleitet. Die Fahne der Reservistenkameradschaft Hesborn nimmt immer daran teil. Alle Mitglieder sind verpflichtet, soweit es die Umstände zulassen, beim letzten Geleit dem verstorbenen Kameraden die letzte Ehre zu erweisen.

§16
Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§17
Vereinslokal
Das Vereinslokal der Reservistenkameradschaft Hesborn ist der Gasthof Emderhof in Hesborn.

§18
Auflösung
I
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens vier Wochen vom Vorstand einzuberufen ist, durch eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
II
Der Antrag auf Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beim Vorstand gestellt werden
III
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten der katholischen Kirchengemeinde St. Goar Hesborn zu, diese darf es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwenden. Sollte eine neue Reservistenkameradschaft in Hesborn gegründet werden, fällt das Vermögen an diesen Verein zurück.
    
§19
Inkrafttreten
I
Diese Satzung wurde durch die Reservistenkameradschaft Hesborn bei der Mitgliederversammlung am 20. Juli 1995 beschlossen.
II
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Medebach in Kraft.
§20
Eintragung beim Amtsgericht § 55 BGB
Nach § 56 BGB haben die unten aufgeführten Personen den Verein gegründet und stimmen einer Eintragung beim Amtsgericht Medebach zu.
-    Dieter Kesting
-    Gerhard Steden
-    Werner Brieden
-    Heinz Bernd Karpf
-    Wilfried Hornberg
-    Peter Emde
-    Reinhard Kesting
Hesborn, den 20 Juli 1995
 
 


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